EStG § 21 Abs. 1 S. 2, § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1, 5; FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1997, 354
BFHE 181, 462
BStBl II 1997, 250
DB 1997, 410
Vorinstanzen:
FG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1992, 667
BFH - Urteil vom 15.10.1996 (IX R 72/92) - DRsp Nr. 1997/2114
BFH, Urteil vom 15.10.1996 - Aktenzeichen IX R 72/92
DRsp Nr. 1997/2114
»1. Die Beiladung des vertretungsbefugten Geschäftsführers einer KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und der übrigen Gesellschafter ist nicht notwendig, wenn das FA die verrechenbaren Werbungskostenüberschüsse gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG für jeden Gesellschafter gesondert feststellt und diese Feststellung nicht mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die KG verbindet.2. Bei der Ermittlung des Ausgangswertes für die Höhe der verrechenbaren Werbungskostenüberschüsse der Gesellschafter einer KG mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen einzubeziehen.«
Normenkette:
EStG § 21 Abs. 1 S. 2, § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1, 5; FGO § 60 Abs. 3 ;
Gründe:
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