BFH - Urteil vom 20.09.1990
IV R 300/84
Normen:
EStDV § 11d; EStG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2481
BB 1991, 322
BFHE 162, 86
BStBl II 1991, 82
NJW 1991, 718
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 20.09.1990 (IV R 300/84) - DRsp Nr. 1996/11722

BFH, Urteil vom 20.09.1990 - Aktenzeichen IV R 300/84

DRsp Nr. 1996/11722

»Aufwendungen des Ehemannes für den von der Ehefrau betrieblich genutzten Teil des gemeinsamen Gebäudes können von dieser nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Ehefrau kann hierfür auch kein Nutzungsrecht ansetzen und gewinnmindernd abschreiben.«

Normenkette:

EStDV § 11d; EStG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1979 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin (Ehefrau) betreibt eine Facharztpraxis; sie ermittelt ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Kläger errichteten 1979 auf einem gemeinsamen Grundstück ein Einfamilienhaus, das sie seit der Bezugsfertigkeit ab 3. Dezember 1979 zur Hälfte für eigene Wohnzwecke und zur Hälfte für die freiberufliche Tätigkeit der Klägerin nutzen.