BFH - Urteil vom 21.04.1994
IV R 70/92
Normen:
EStG (1981) § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 20 a Satz 5;
Fundstellen:
BB 1994, 1602
BFHE 174, 413
BStBl II 1994, 745
DStZ 1994, 599
GmbHR 1994, 818
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1993, 15),

BFH - Urteil vom 21.04.1994 (IV R 70/92) - DRsp Nr. 1995/1140

BFH, Urteil vom 21.04.1994 - Aktenzeichen IV R 70/92

DRsp Nr. 1995/1140

»1. Die Veräußerung einer Kommanditbeteiligung für 1 DM kann ein entgeltliches Geschäft darstellen. 2. Wird ein Kommanditanteil mit positivem Kapitalkonto für 1 DM erworben, sind in einer Ergänzungsbilanz des Erwerbers im Umfang seiner Gewinnbeteiligung zunächst Abstockungen auf die Buchwerte der Wirtschaftsgüter der Gesellschaft vorzunehmen, die in der Folge entsprechend dem Verbrauch dieser Wirtschaftsgüter erfolgserhöhend aufgelöst werden. Eine verbleibende Differenz zwischen Kapitalkonto und Anschaffungspreis stellt keinen Erwerbsgewinn dar, sondern ist als Ausgleichsposten in der Ergänzungsbilanz des Erwerbers zu passivieren und gegen künftige Verlustanteile des Gesellschafters erfolgserhöhend aufzulösen.