5.2 Jahresabschluss, Bilanzauf- und -feststellung

Autor: Bolk

5.2.1 Jahresabschluss der GmbH & Co. KG

5.7

Auf die GmbH & Co. KG finden die besonderen Bilanzierungs- und Offenlegungsvorschriften, die auch für Kapitalgesellschaften gelten, Anwendung (§ 264c Abs. 1 HGB). Die Anwendung dieser Rechnungslegungsvorschriften ist von der jeweiligen Größe einer Gesellschaft abhängig. Es gelten allgemein für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre1) und im Fall von Kleinstkapitalgesellschaften2) für nach dem 30.12.2012 beginnende Geschäftsjahre gem. § 267 und § 267a HGB folgende Schwellenwerte, die jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein müssen, um zur nächsten Größenklasse zu gehören:

 

Bilanzsumme

Umsatzerlöse

Arbeitnehmerzahl

Kleinstgesellschaft

< 350.000 Euro

< 700.000 Euro

< 10

Kleine Gesellschaft

< 6.000.000 Euro

< 12.000.000 Euro

< 50

Mittelgroße Gesellschaft

< 20.000.000 Euro

< 40.000.000 Euro

< 250

Große Gesellschaft

>20.000.000 Euro

> 40.000.000 Euro

> 250

5.8