BFH - Urteil vom 10.11.2022
IV R 8/19
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 1; EStG § 15a Abs. 4; AO § 179 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 41 Abs. 1 S. 2; BGB § 707; EStG 2008;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 307
DStR 2023, 80
FR 2023, 313
GmbHR 2023, 418
NZG 2023, 378
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2019/14

Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens eines Kommanditisten durch Erbringung einer freiwilligen Einlage

BFH, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen IV R 8/19

DRsp Nr. 2023/1015

Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens eines Kommanditisten durch Erbringung einer freiwilligen Einlage

1. Ein Kommanditist kann sein Verlustausgleichsvolumen i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auch durch die Erbringung einer freiwilligen Einlage erhöhen. 2. Eine derartige freiwillige Einlage ist allerdings nur dann gegeben, wenn sie gesellschaftsrechtlich, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag, zulässig ist. Dementsprechend führt die Buchung einer freiwillig vom Kommanditisten erbrachten Einlage auf einem variablen Eigenkapitalkonto nur dann zu einer Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens, wenn es sich um eine gesellschaftsrechtlich zulässige Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft handelt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.03.2018 – 2 K 2019/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 1; EStG § 15a Abs. 4; AO § 179 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 41 Abs. 1 S. 2; BGB § 707; EStG 2008;

Gründe

I.