BFH - Urteil vom 20.04.2021
IV R 20/17
Normen:
AO § 140, § 141, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; DBA-LUX 1958 Art. 5 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 Satz 2; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 155 Satz 1; HGB § 242 Abs. 1; ZPO § 293, § 560;
Fundstellen:
BB 2022, 47
BFH/NV 2021, 1191
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7270/14

Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte eine als Mitunternehmerschaft anzusehenden ausländischen PersonengesellschaftRechtsfolgen einer nach ausländischem Recht bestehenden Buchführungs- und Bilanzierungspflicht hinsichtlich des Gewinnermittlungswahlrechts gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen IV R 20/17

DRsp Nr. 2021/11921

Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte eine als Mitunternehmerschaft anzusehenden ausländischen Personengesellschaft Rechtsfolgen einer nach ausländischem Recht bestehenden Buchführungs- und Bilanzierungspflicht hinsichtlich des Gewinnermittlungswahlrechts gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 EStG

1. NV: Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als "fiktive" Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inländischen Gesellschaftern auszuüben. 2. NV: In diesem Fall ist das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausgeschlossen, wenn nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht. 3. NV: Das Eingreifen der Sperrwirkung setzt nicht voraus, dass die ausländischen gesetzlichen Pflichten mit den deutschen funktions- und informationsgleich sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit die Verpflichtung begehrt wird, laufende steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte der Klägerin nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung festzustellen.