BFH - Urteil vom 20.04.2021
IV R 3/20
Normen:
AO § 140, § 141, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; DBA-LUX 1958 Art. 5 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 Satz 2; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 155 Satz 1; HGB § 242 Abs. 1; ZPO § 293, § 560;
Fundstellen:
BB 2021, 2226
BFH/NV 2021, 1256
DB 2021, 1851
DStR 2021, 1806
DStZ 2021, 729
FR 2023, 614
GmbHR 2021, 1282
IStR 2021, 717
IStR 2022, 215
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1095/15

Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte eine als Mitunternehmerschaft anzusehenden ausländischen PersonengesellschaftRechtsfolgen einer nach ausländischem Recht bestehenden Buchführungs- und Bilanzierungspflicht hinsichtlich des Gewinnermittlungswahlrechts gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen IV R 3/20

DRsp Nr. 2021/11925

Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte eine als Mitunternehmerschaft anzusehenden ausländischen Personengesellschaft Rechtsfolgen einer nach ausländischem Recht bestehenden Buchführungs- und Bilanzierungspflicht hinsichtlich des Gewinnermittlungswahlrechts gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 EStG

1. Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als "fiktive" Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inländischen Gesellschaftern auszuüben. 2. In diesem Fall ist das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausgeschlossen, wenn nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht. 3. Das Eingreifen der Sperrwirkung setzt nicht voraus, dass die ausländischen gesetzlichen Pflichten mit den deutschen funktions- und informationsgleich sind.

Tenor

Auf die Revision der Revisionsklägerinnen wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30.08.2017 – 7 K 1095/15 aufgehoben, soweit es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung für 2011 und 2012 betrifft.