1.3 Einkommensteuer

Autor: Bolk

1.92

Personen, die als Mitunternehmer zu beurteilen sind, erzielen gewerbliche Einkünfte in ihrer mitunternehmerschaftlichen Verbundenheit. Die Mitunternehmerschaft ist zwar Gewinnerzielungs- und Gewinnermittlungssubjekt, nicht jedoch Steuersubjekt. Dies ist einkommensteuerrechtlich der jeweilige Mitunternehmer, dem die Einkünfte nach §  15 Abs.  1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuzurechnen sind. Dazu gehören im Wege additiver Ermittlung:

der Anteil am Gewinn der Gesellschaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit einer Personengesellschaft grundsätzlich im vollen Umfang nur zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt (Infektions- oder Abfärbetheorie, §  15 Abs.  3 Nr. 1 EStG),1) zum Anteil am Gewinn der Gesellschaft gehören auch die Ergebnisse aufgrund von Ergänzungsbilanzen;

die Vergütungen, die der Mitunternehmer von seiner Gesellschaft bezieht für

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eine Tätigkeit in ihrem Dienst,

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die Überlassung von Wirtschaftsgütern (Vermietung/Verpachtung),

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die Gewährung von Darlehen (Zinsen, Damnum bzw. Disagio).

1.93

Beispiel