Autor: Bolk |
Personen, die als Mitunternehmer zu beurteilen sind, erzielen gewerbliche Einkünfte in ihrer mitunternehmerschaftlichen Verbundenheit. Die Mitunternehmerschaft ist zwar Gewinnerzielungs- und Gewinnermittlungssubjekt, nicht jedoch Steuersubjekt. Dies ist einkommensteuerrechtlich der jeweilige Mitunternehmer, dem die Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuzurechnen sind. Dazu gehören im Wege additiver Ermittlung:
der Anteil am Gewinn der Gesellschaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit einer Personengesellschaft grundsätzlich im vollen Umfang nur zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt (Infektions- oder Abfärbetheorie, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG),1) zum Anteil am Gewinn der Gesellschaft gehören auch die Ergebnisse aufgrund von Ergänzungsbilanzen; | ||||||
die Vergütungen, die der Mitunternehmer von seiner Gesellschaft bezieht für
|
Beispiel |
Testen Sie "Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|