BFH - Urteil vom 03.08.2022
IV R 16/19
Normen:
FGO § 118; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 2006;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 120
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11258/13

Fortbestehen der Beteiligung einer formwechselnd in eine andere Personengesellschaft umgewandelten Personengesellschaft am finanzgerichtlichen VerfahrenErtragsteuerliche Behandlung der Übertragung des Rechts eines Gesellschafters einer GmbH, im Rahmen einer Kapitalerhöhung weitere Beteiligungsrechte zu erhalten, an einen Mitgesellschafter

BFH, Urteil vom 03.08.2022 - Aktenzeichen IV R 16/19

DRsp Nr. 2022/17842

Fortbestehen der Beteiligung einer formwechselnd in eine andere Personengesellschaft umgewandelten Personengesellschaft am finanzgerichtlichen Verfahren Ertragsteuerliche Behandlung der Übertragung des Rechts eines Gesellschafters einer GmbH, im Rahmen einer Kapitalerhöhung weitere Beteiligungsrechte zu erhalten, an einen Mitgesellschafter

1. NV: Ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens liegt nicht nur vor, wenn das FG jemanden zu Unrecht als Kläger ansieht, sondern auch dann, wenn es verkennt, dass eine weitere Person Klage erhoben hat. 2. NV: Die formwechselnde Umwandlung einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft, bei der die bisherige Mitunternehmerschaft identitätswahrend in neuer Rechtsform weitergeführt wird, führt nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft und damit auch nicht zum Erlöschen der Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO.