Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
1. Die Sache erfordert keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
a) Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ab.
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