I.
Streitig ist, ob in den Streitjahren 1999 und 2000 die Einkünfte des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) aus Land- und Forstwirtschaft wegen (zwingender) Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) im Wirtschaftsjahr 1999/2000 zu erhöhen sind.
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