BFH - Urteil vom 17.05.2022
VIII R 38/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1877
BFH/NV 2022, 1113
DB 2022, 2126
DStR 2022, 1754
DStRE 2022, 1141
FR 2022, 930
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1034/16

Überentnahmen bei EinnahmenüberschussrechnernPeriodenübergreifende ErmittlungNegatives Kapitalkonto

BFH, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen VIII R 38/18

DRsp Nr. 2022/11630

Überentnahmen bei Einnahmenüberschussrechnern Periodenübergreifende Ermittlung Negatives Kapitalkonto

1. Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorliegen. 2. Überentnahmen sind bei Einnahmenüberschussrechnern nicht auf die Höhe eines niedrigeren negativen Kapitalkontos zu begrenzen, das zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums nach bilanziellen Grundsätzen vereinfacht ermittelt wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.10.2018 – 5 K 1034/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 2010, 2011 und 2013 als Architekt in einer Einzelpraxis tätig und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er ermittelte seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren jeweils anzuwendenden Fassung (EStG) im Wege der Einnahmenüberschussrechnung. Die Gewinne der Streitjahre wurden gesondert festgestellt.