Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. September 2015
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1. (Klägerin) ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, der der Kläger und Revisionsbeklagte zu 2. (Kläger zu 2.) im Jahr 1988 beigetreten ist. Den Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil finanzierte der Kläger zu 2. in voller Höhe durch Aufnahme eines endfälligen Darlehens bei der A-Bank (Hauptdarlehen), dessen Zinssatz 6,35 % betrug. Nachdem eine als Tilgungsersatz angesparte Lebensversicherung am 2. Februar 2004 zur Tilgung des Hauptdarlehens verwendet wurde, verblieb noch eine Restschuld von 21.729,18 €.
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