BFH - Urteil vom 07.07.2016
III R 26/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, Abs. 4a Satz 5;
Fundstellen:
BFHE 254, 347
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4479/11

Umfang der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen zur Finanzierung der Zinsen eines Darlehens zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen

BFH, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen III R 26/15

DRsp Nr. 2016/15163

Umfang der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen zur Finanzierung der Zinsen eines Darlehens zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen

Schuldzinsen, die infolge der Finanzierung der Zinsen eines Darlehens zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen (§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG) entstanden sind, unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG. Dies gilt auch dann, wenn sie auf einem separaten Darlehenskonto erfasst werden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. September 2015 10 K 4479/11 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, Abs. 4a Satz 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1. (Klägerin) ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, der der Kläger und Revisionsbeklagte zu 2. (Kläger zu 2.) im Jahr 1988 beigetreten ist. Den Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil finanzierte der Kläger zu 2. in voller Höhe durch Aufnahme eines endfälligen Darlehens bei der A-Bank (Hauptdarlehen), dessen Zinssatz 6,35 % betrug. Nachdem eine als Tilgungsersatz angesparte Lebensversicherung am 2. Februar 2004 zur Tilgung des Hauptdarlehens verwendet wurde, verblieb noch eine Restschuld von 21.729,18 €.