BFH - Urteil vom 24.04.2014
IV R 34/10
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GewStG § 10a; UmwStG § 24;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3505/07

Umfang des Verlustvortrags bei Einbringung des Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen IV R 34/10

DRsp Nr. 2014/10401

Umfang des Verlustvortrags bei Einbringung des Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft

1. Bringt eine Personengesellschaft ihren Gewerbebetrieb in eine andere Personengesellschaft ein, können vortragsfähige Gewerbeverluste bei fortbestehender Unternehmensidentität mit dem Teil des Gewerbeertrags der Untergesellschaft verrechnet werden, der auf die Obergesellschaft entfällt. Mit dem auf andere Gesellschafter der Untergesellschaft entfallenden Teil des Gewerbeertrags können Verluste aus der Zeit vor der Einbringung auch dann nicht verrechnet werden, wenn ein Gesellschafter der Obergesellschaft zugleich Gesellschafter der Untergesellschaft ist.2. Beteiligt sich ein Kommanditist später auch als atypisch stiller Gesellschafter an der KG, ist dies ertragsteuerlich als Einbringung des Betriebs der KG in die atypisch stille Gesellschaft mit der Folge zu werten, dass eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft entsteht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GewStG § 10a; UmwStG § 24;

Gründe

A.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 1993 gegründete GmbH & Co. KG und die tätige Gesellschafterin (Inhaberin des Handelsgeschäfts) einer im Streitjahr (2001) zwischen ihr und ihrer Kommanditistin bestehenden atypisch stillen Gesellschaft (KG & Still).