BFH - Urteil vom 05.02.2014
X R 22/12
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; EStG § 16 Abs. 2, Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1395/07

Voraussetzungen der Steuerbegünstigung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns nach der ab dem 1.1.2001 geltenden Rechtslage

BFH, Urteil vom 05.02.2014 - Aktenzeichen X R 22/12

DRsp Nr. 2014/4799

Voraussetzungen der Steuerbegünstigung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns nach der ab dem 1.1.2001 geltenden Rechtslage

Auch die ab 2001 geltende Rechtslage setzt für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i.S. des § 34 Abs. 3 i.V.m. § 16 EStG voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; EStG § 16 Abs. 2, Abs. 3;

Gründe

A.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermietete der im Jahr 1941 geborene Kläger das Grundstück R an die A-GmbH, an der er bis zum 7. Februar 2001 mit 51 % beteiligt war. Das vermietete Grundstück und die Anteile an der A-GmbH waren notwendiges Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Die ebenfalls 51 % betragende Beteiligung an der B-GmbH hatte der Kläger als gewillkürtes Betriebsvermögen aktiviert.

Die Anteile an der B-GmbH brachte der Kläger am 9. Januar 2001 zum Buchwert in das Gesamthandsvermögen der neu gegründeten C-KG ein, an der er als Mitunternehmer beteiligt war. Die Anteile an der A-GmbH veräußerte er am 7. Februar 2001 an einen Dritten. Hiermit endete die Betriebsaufspaltung und das Grundstück R ging zum gemeinen Wert in das Privatvermögen des Klägers über.