BFH - Urteil vom 27.01.2016
X R 31/11
Normen:
EStG § 7g Abs. 3; UmwStG § 24 Abs. 4; UmwStG § 22 Abs. 1; UmwStG § 12 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1416/08

Zulässigkeit einer Ansparabschreibung gem. § 7g EStG 2002 durch einen Einzelunternehmer bei Einbringung des Unternehmens in eine GmbH & Co. KG

BFH, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen X R 31/11

DRsp Nr. 2016/9238

Zulässigkeit einer Ansparabschreibung gem. § 7g EStG 2002 durch einen Einzelunternehmer bei Einbringung des Unternehmens in eine GmbH & Co. KG

1. NV: Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) geltenden Fassung darf nicht vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Personengesellschaft eingebracht wird. 2. NV: Die Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft steht als tauschähnlicher Vorgang einer Veräußerung auch dann gleich, wenn die aufnehmende Personengesellschaft die Buchwerte des eingebrachten Betriebs fortführt.

Eine Ansparabschreibung gem. § 7g EStG 2002 darf nicht mehr vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Personengesellschaft eingebracht wird (Anschl. an BFHE 250, 338).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Mai 2011 3 K 1416/08 E,G,EZ wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3; UmwStG § 24 Abs. 4; UmwStG § 22 Abs. 1; UmwStG § 12 Abs. 3 S. 1;

Gründe