BFH - Urteil vom 28.09.2022
VIII R 6/19
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 18 Abs. 4 S. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG 2009;
Fundstellen:
BB 2022, 2837
BFH/NV 2023, 194
DStR 2022, 2474
DStRE 2022, 1528
FR 2023, 67
GmbHR 2023, 246
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13227/16

Zurechnung des durch die Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben eines Gesellschafters entstandenen Mehrgewinns innerhalb einer Gesamthandsgemeinschaft

BFH, Urteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen VIII R 6/19

DRsp Nr. 2022/17233

Zurechnung des durch die Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben eines Gesellschafters entstandenen Mehrgewinns innerhalb einer Gesamthandsgemeinschaft

1. Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn die zugrundeliegenden Aufwendungen ausschließlich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind. 2. Für die Zurechnung eines solchen Mehrgewinns bei diesem Mitunternehmer ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung unerheblich, ob der Mitunternehmerschaft aufgrund der unrechtmäßigen Verausgabung der Gesellschaftsmittel ein Ersatzanspruch zusteht, der im Gewinnermittlungszeitraum der Verausgabung uneinbringlich oder wertlos ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.04.2018 – 13 K 13227/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 22.07.2016 aufgehoben; Letztere, soweit sie die Feststellung zur Zurechnung der Einkünfte aus der Gesamthand betrifft.