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Nach der Rechtsprechung entfällt bei einer Einheits-GmbH & Co. KG nicht die gewerbliche Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), wenn die Kommanditisten zur Wahrnehmung von Gesellschafterrechten an der GmbH ermächtigt werden und es um die Wahrnehmung der Rechte aus oder an den der KG gehörenden Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH geht. Eine solche Vereinbarung ändert nichts an der Geschäftsführungsbefugnis der Komplementär-GmbH.1)R 15.8 Abs. 6 Satz 4 und 5 EStR; bestätigt durch BFH, Urt. v. 13.07.2017 - IV R 42/14, BStBl II, 1126; vgl. zum Problem auch Wachter, GmbHR 2015, 177. Nach Wendt, FR 2018, 87, 91, ist nur die Einräumung von Befugnissen zur Geschäftsführung der KG schädlich.