BVerfG - Beschluss vom 04.08.2022
1 BvR 1072/17
Normen:
BRAO § 59i Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2022, 2637
DStRE 2023, 575
NJW 2022, 3146
NZG 2022, 1322
WM 2022, 1977
Vorinstanzen:
BGH, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AnwZ (Brfg) 33/16
AnwGH Baden-Württemberg, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 18/2015 II

Gestattung der Beteiligung von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften an anderen Berufsausübungsgesellschaften; Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Entfallens des Rechtsschutzbedürfnisses

BVerfG, Beschluss vom 04.08.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 1072/17

DRsp Nr. 2022/13301

Gestattung der Beteiligung von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften an anderen Berufsausübungsgesellschaften; Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Entfallens des Rechtsschutzbedürfnisses

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BRAO § 59i Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

I.

1. Die Beschwerdeführerin zu 2) ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, in der sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden haben. Im Jahre 2015 gründeten drei ihrer Partner die Beschwerdeführerin zu 1) in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nachdem die Beschwerdeführerin zu 1) von der Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen worden war, übertrugen die drei Gründungsgesellschafter ihre Anteile auf die Beschwerdeführerin zu 2), die dadurch Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin zu 1) wurde.