BFH - Beschluss vom 18.02.2020
VI B 20/19
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 761
DStZ 2020, 514
NZA 2020, 1302
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1891/16

Abzugsfähigkeit von Eigenleistungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines ihm überlassenen betrieblichen Kfz

BFH, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen VI B 20/19

DRsp Nr. 2020/7695

Abzugsfähigkeit von Eigenleistungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines ihm überlassenen betrieblichen Kfz

1. NV: Eigenleistungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines ihm überlassenen betrieblichen Kfz des Arbeitgebers führen nicht zu Werbungskosten (Bestätigung des BFH-Urteils vom 30.11.2016 - VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014). 2. NV: Dies gilt mangels tatsächlicher Aufwendungen auch, wenn der Arbeitnehmer wegen eines sog. Mitarbeiteranteils an den vom Arbeitgeber gezahlten Kfz-Kosten unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Bruttolohns verzichtet.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 09.10.2018 – 7 K 1891/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) zuzulassen.