Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1968 Angestellter einer 1985 vollbeendeten KG. Seit 1970 war er auch mit 75 v.H. des Festkapitals als Kommanditist an der KG beteiligt.
Im Streitjahr 1983 wurde der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der KG im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben, nachdem es zuvor zwischen dem Kläger und der persönlich haftenden Gesellschafterin zu tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten und Spannungen gekommen war. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährte die KG dem Kläger eine Abfindung von 200000 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) rechnete die Abfindung in dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid 1983 in voller Höhe als steuerpflichtige Tätigkeitsvergütung i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Kläger zu. Der Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das FA für die Abfindung den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG gewährte; den Antrag des Klägers, die Abfindung in Höhe von 24000 DM gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei zu belassen, lehnte es ab.
Die Klage blieb erfolglos.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts (§§ 3 Nr. 9, 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG, §§
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Vorentscheidung den Gewinnfeststellungsbescheid 1983 vom 27. Februar 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. März 1991 unter Berücksichtigung des in § 3 Nr. 9 EStG gewährten Freibetrages abzuändern.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§
Die vom Kläger bezogene Abfindung ist nicht nach § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 24000 DM steuerbefreit.
1. Die Abfindung gehört zu den Sondervergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG und damit zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Sie ist von einem Mitunternehmer aufgrund seiner Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft bezogen (zum Arbeitslohn als Tätigkeitsvergütung bei einem Kommanditisten vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Februar 1992
Entgegen der Ansicht des Klägers liegen Sondervergütungen nicht nur hinsichtlich des laufenden Arbeitslohnes vor; zu ihnen gehören auch die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG als Arbeitslohn zu erfassenden einmaligen Bezüge (vgl. z.B. Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 23. Februar 1995
2. Die Abfindung ist nicht nach § 3 Nr. 9 EStG teilweise steuerfrei.
a) Nach § 3 Nr. 9 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Betrag von höchstens 24000 DM steuerfrei. Im Streitfall hat der Arbeitgeber die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses veranlaßt. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
b) § 3 Nr. 9 EStG ist aber auf Sondervergütungen nicht anwendbar.
Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Vorschrift; ein Arbeitsverhältnis bleibt ein solches auch dann, wenn die Vergütungen hieraus nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG in Sonderbetriebseinnahmen umqualifiziert werden (zum Verhältnis von gesellschaftsvertraglichen und schuldrechtlichen Beziehungen bei Personengesellschaften vgl. BFH-Beschluß vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 unter C. II. 3. der Gründe, m.w.N.). Die Steuerbefreiung einer an Arbeitnehmer-Kommanditisten geleisteten Abfindung würde auch dem Zweck des § 3 Nr. 9 EStG nicht zuwiderlaufen. Zweck der Vorschrift ist es, die einem Steuerpflichtigen für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährte Abfindung nicht durch deren steuerliche Belastung teilweise wieder rückgängig zu machen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. April 1994
Der erkennende Senat folgt damit im Ergebnis der ganz herrschenden Meinung (Niedersächsisches FG, EFG 1995,
3. Ob aus diesen Gründen bei Abfindungen, die zu den Sondervergütungen gehören, auch die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen ist (so z.B. FG Köln, EFG 1996,
Eine Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG würde nach Ansicht des BFH dem Zweck des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG widersprechen, nach dem der Mitunternehmer im Bereich der Tätigkeitsvergütungen dem Einzelunternehmer gleichgestellt werden soll. Aus demselben Grund hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 8.4.1992 (BStBl II, 812) die in § 3 Nr. 62 EStG enthaltene Steuerbefreiung für Sozialversicherungsbeiträge eines Arbeitnehmers nicht auf Sondervergütungen angewendet.
Offen gelassen hat der BFH, ob bei Abfindungen, die zu den Sondervergütungen gehören, der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG Anwendung findet. Im Streitfall hatte das Finanzamt die Tarifermäßigung gewährt.