Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erfordert die Entscheidung des Streitfalles nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§
1. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung, bei der Gesellschaft, die zwischen den Klägern bestanden habe, habe es sich um eine atypisch stille Gesellschaft und damit um eine Mitunternehmerschaft gehandelt, auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt. Die Frage, ob es für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ausreicht, dass sich der Gesellschafter einer von ihm beherrschten GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er ist, an dieser mit einer erheblichen Vermögenseinlage und einer hohen Gewinnbeteiligung als stiller Gesellschafter beteiligt, ohne an den stillen Reserven beteiligt zu sein, ist durch die bisherige Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1992
2. Die von den Klägern als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, ob für die Annahme einer Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung an den stillen Reserven die Geschäftsführertätigkeit allein ausreiche oder ob zusätzlich eine erhebliche Vermögenseinlage und eine hohe Gewinnbeteiligung vorliegen müssten, können im Streitfall offen bleiben. Denn die Einlage des stillen Gesellschafters, des Klägers zu 1, überstieg das Stammkapital der GmbH und seine Gewinnbeteiligung betrug mehr als 50 v.H. Es handelte sich dabei zweifelsfrei um eine erhebliche Vermögenseinlage und eine hohe Gewinnbeteiligung.
3. Auch der Umstand, dass sich bei einer GmbH & Still die Möglichkeit des stillen Gesellschafters zur Entfaltung einer besonders stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative nicht aus dem Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft, sondern aus seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ergibt, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Der Senat hat dazu bereits in seinem Urteil in BFHE 163,
4. Die Revision ist im Streitfall auch nicht deshalb zuzulassen, weil das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. Juni 2001
5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
Auch der Umstand, dass sich bei einer GmbH & Still die Möglichkeit des stillen Gesellschafters zur Entfaltung einer besonders stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative nicht aus dem Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft, sondern aus seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ergibt, steht dem nicht entgegen. Es kommt insoweit auf eine Gesamtbildbetrachtung an.