BFH - Urteil vom 05.11.2015
III R 12/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; GewStG § 7 Satz 1; UmwStG 2002 § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 18 Abs. 1, Abs. 2; HGB § 242 Abs. 1; UmwG § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 17 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 252, 304
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 124/10

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der gewerbesteuerlichen Erfassung des Übernahmegewinns oder -verlusts

BFH, Urteil vom 05.11.2015 - Aktenzeichen III R 12/13

DRsp Nr. 2016/6484

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der gewerbesteuerlichen Erfassung des Übernahmegewinns oder -verlusts

Die Regelung in § 18 Abs. 2 UmwStG 2002, wonach ein Übernahmegewinn oder –verlust gewerbesteuerlich nicht zu erfassen ist, ist mit dem GG vereinbar.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26. Juli 2011 2 K 124/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; GewStG § 7 Satz 1; UmwStG 2002 § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 18 Abs. 1, Abs. 2; HGB § 242 Abs. 1; UmwG § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 17 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Es ist streitig, ob die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Jahr 2005 geltend gemachte Teilwertabschreibung auf eine GmbH-Beteiligung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.