3.1 Das Vermächtnis (§ 2147 BGB)

Autor: Christ

3.1.1 Beratungssituation

Der sehr zeichenbegabte Mandant N kommt am 17.02.2023 entrüstet in die Kanzlei. Er hatte sich jahrelang um seine am 02.01.2023 verstorbene Tante, Frau Schneider, gekümmert. Ihr Vermögen besteht aus einem kleinen selbstbewohnten Einfamilienhaus, einer mittelgroßen Kunstsammlung sowie umfangreichen Kunstmaterialien. In ihrem Testament hat sie ihre beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erbinnen eingesetzt und zugleich festgelegt, dass N im Wege des Vermächtnisses ihre gesamten Kunstmaterialien (Farben, Pinsel, Staffelei etc.) erhalten soll. Die Töchter geben die Materialien aber nicht heraus. N fragt, was er tun kann.

3.1.2 Rechtliche Einordnung

Eigentumsverhältnisse

Mit dem Tod von Frau Schneider sind die beiden Töchter im Lauf des 02.01.2023 - trotz des Vermächtnisses - auch Eigentümerinnen der Kunstmaterialien geworden. Eine Kenntnis des Todes, des Testaments oder anderer letztwilliger Verfügungen von Todes wegen ist für den Eigentumswechsel nicht erforderlich. N ist durch den Tod seiner Tante nicht Eigentümer der Kunstmaterialien geworden. Ihm sind diese Gegenstände "nur" als Vermächtnis zugewendet worden, d.h., er hat aufgrund des Testaments einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die beiden Töchter von Frau Schneider auf Übertragung des Eigentums an den Kunstmaterialien.1