Autoren: Godendorff/Krause |
Für eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) gelten die vorstehend beschriebenen Unterhaltspflichten entsprechend. Für den Anspruch auf Familienunterhalt ergibt sich dies aus § 5 LPartG, für den Anspruch auf Trennungsunterhalt aus § 12 LPartG und für den Unterhaltsanspruch nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft aus § 15 LPartG.
Eingetragene Lebenspartnerschaften lassen sich nach Einführung der "Ehe für alle" in Ehen umwandeln durch entsprechende Erklärung vor dem Standesamt. Erfolgt diese Erklärung nicht, so bleiben sie wie bisher bestehen. Neue eingetragene Lebenspartnerschaften wird es dagegen künftig nicht mehr geben.
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