4.12 Betreuungsrecht

Autor: Godendorff

4.12.1 Beratungssituation

Ihr Mandant erscheint zum Termin und berichtet, dass seine Mutter in letzter Zeit Anzeichen einer Demenzerkrankung zeige. Er sei der einzige Angehörige, sein Vater sei bereits verstorben. Der Mandant schildert, dass seine Mutter der Pflege bedürfe und ggf. ein Umzug in ein Pflegeheim in Betracht komme. Seine Mutter könne sich hierum nicht selbst kümmern. Eine Vorsorgevollmacht habe seine Mutter nie ausgestellt. Der Mandant fragt, wie er helfen könne und ob er als Betreuer eingesetzt werden könne.

4.12.2 Rechtliche Einordnung

Neues Betreuungsrecht

Zum 01.01.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 in Kraft getreten, durch das das Betreuungsrecht grundlegend reformiert wurde. Ziel war es, das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten noch deutlicher in den Vordergrund zu rücken, die Qualität der rechtlichen Betreuung zu verbessern und durch eine bessere Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes sicherzustellen, dass ein rechtlicher Betreuer nur dann bestellt wird, wenn dies zum Schutz des Betroffenen erforderlich ist.39

Allgemeine Voraussetzungen