4.4 Ehegattenunterhalt

Autoren: Godendorff/Krause

4.4.1 Beratungssituation

Die Eheleute Schnell streiten sich seit Jahren. Frau Schnell erklärt ihrem Mann immer mal wieder, sie werde sich trennen und scheiden lassen. Herr Schnell will wissen, worauf er sich in finanzieller Hinsicht einstellen muss.

4.4.2 Rechtliche Einordnung

Für seinen Ehegatten ist Unterhalt zu zahlen in drei unterschiedlichen Arten. Die Arten unterscheiden sich nach dem "Aggregatzustand" der Ehe. Solange die Ehegatten harmonisch zusammenleben, besteht ein Anspruch auf Familienunterhalt nach §  1360 BGB. Ist es zur Trennung gekommen, so kann sich stattdessen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach §  1361 BGB ergeben. Für die Zeit nach der Scheidung schließlich ist der Unterhaltsanspruch in den §§  1569  ff. BGB geregelt. Die einzelnen Unterhaltsansprüche gehen ineinander über und können nicht gleichzeitig vorliegen.

Familienunterhalt