2/18.1 Notwendigkeit einer Betreuung

Autor: Grziwotz

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist (§  1814 Abs.  3 Satz 1 BGB). Dies gilt auch hinsichtlich des Umfangs der Betreuung. Das Betreuungsgericht darf einen Aufgabenbereich nur anordnen, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist (§  1815 Abs.  1 Satz 3 BGB). Neben der Prüfung der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung im Hinblick auf das Vorliegen anderer Möglichkeiten der Erledigung der Angelegenheiten des Betroffenen (Vorsorgevollmacht, andere Hilfen) ist auch für jeden einzelnen Aufgabenbereich eine Erforderlichkeitsprüfung durchzuführen. Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf müssen demzufolge gegenständlich nicht deckungsgleich sein. Betreuungsmaßnahmen dürfen vielmehr nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem Betreuungsbedarf besteht, auch wenn darüber hinaus Betreuungsbedürftigkeit gegeben sein mag.1)