Autorin: Staaßen |
Bei einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt wird, im Gegensatz zur reinen Betreuerbestellung, die Geschäftsfähigkeit des Betreuten für einen oder mehrere Ausgabenkreise des Betreuers beschränkt. Der Einwilligungsvorbehalt wird zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten angeordnet, wenn dies notwendig ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zentrale Bedeutung hat die Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt bei psychischen Erkrankungen.
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Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
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