LAG Düsseldorf, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 582/16
ArbG Solingen, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1812/15
Betriebserwerber als Schuldner bestehender Anwartschaften auf betriebliche AltersversorgungEingeschränkte Haftung des Betriebserwerbers für bereits entstandene Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei Betriebsveräußerung in der InsolvenzAnwartschaft auf betriebliche Altersversorgung als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung des ArbeitnehmersUnbedenklichkeit der begrenzten Haftung des Betriebserwerbers aus unionsrechtlicher Sicht
BAG, Urteil vom 26.01.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 139/17
DRsp Nr. 2021/5956
Betriebserwerber als Schuldner bestehender Anwartschaften auf betriebliche AltersversorgungEingeschränkte Haftung des Betriebserwerbers für bereits entstandene Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei Betriebsveräußerung in der InsolvenzAnwartschaft auf betriebliche Altersversorgung als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung des ArbeitnehmersUnbedenklichkeit der begrenzten Haftung des Betriebserwerbers aus unionsrechtlicher Sicht
1. Die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts gehen § 613aBGB als Spezialregelungen für bereits entstandene Ansprüche oder Anwartschaften vor, so dass der Erwerber nicht für eine aufgrund des Endgehaltsbezugs einer Versorgungsordnung bei Insolvenzeröffnung bereits vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik einstehen muss. Insoweit scheidet auch eine Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) aus. Die wertmäßige Differenz kann der Arbeitnehmer als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden.2. Arbeitnehmern muss als Mindestschutz ihrer Forderungen auf betriebliche Altersversorgung ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG iVm. Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gewährt werden. Das begründet in Deutschland einen unmittelbar aus dem Unionsrecht folgenden Anspruch gegen den PSV.Orientierungssätze:
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