Mit Wirkung ab 2001 muss der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer geändert werden.
Nach § 39 b Abs. 8 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes wird hiermit der ab 2001 anzuwendende Programmablaufplan bekannt gemacht, der auf Grundlage des § 39 b Abs. 2 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes erstellt worden ist. Beispielhafte Ergebnisausdrucke zur Überprüfung der Programmierung sind als Anlage beigefügt.
Der Programmablaufplan enthält noch nicht die Erweiterung um die Steuerberechnung für sonstige Bezüge nach § 39 b Abs. 3 EStG. Hierzu ergeht ein besonderer Programmablaufplan.
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