BMF - Schreiben vom 09.10.2000
IV C 5 - S 2361 - 112/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 1397

BMF - Schreiben vom 09.10.2000 (IV C 5 - S 2361 - 112/00) - DRsp Nr. 2008/81323

BMF, Schreiben vom 09.10.2000 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2361 - 112/00

DRsp Nr. 2008/81323

§§ 38b, 38c EStG Automation in der Steuerverwaltung; Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer ab 2001

Mit Wirkung ab 2001 muss der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer geändert werden.

Nach § 39 b Abs. 8 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes wird hiermit der ab 2001 anzuwendende Programmablaufplan bekannt gemacht, der auf Grundlage des § 39 b Abs. 2 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes erstellt worden ist. Beispielhafte Ergebnisausdrucke zur Überprüfung der Programmierung sind als Anlage beigefügt.

Der Programmablaufplan enthält noch nicht die Erweiterung um die Steuerberechnung für sonstige Bezüge nach § 39 b Abs. 3 EStG. Hierzu ergeht ein besonderer Programmablaufplan.

DM-/Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 2001