BMF - Schreiben vom 28.01.2021
IV A 3 - S 0062/20/10005 :001

BMF - Schreiben vom 28.01.2021 (IV A 3 - S 0062/20/10005 :001) - DRsp Nr. 2021/80193

BMF, Schreiben vom 28.01.2021 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0062/20/10005 :001

DRsp Nr. 2021/80193

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO); BMF-Schreiben vom 13. Januar 2021 - IV A 3 - S 0224/20/10001 :003 -; BMF-Schreiben vom 25. Januar 2021 - IV A 3 - S 0062/20/10005 :001 -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021 (BStBl 2021 I S. 128) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  • In der Nummer 7 des AEAO zu § 30 werden die Spiegelstriche „- § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;“ und „- § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes;“ gestrichen.“

  • Die Nummer 4.2.4 des AEAO zu § 89 wird wie folgt gefasst:

    „4.2.4 Die Gebühr wird nach § 89 Abs. 5 Satz 1 AO in entsprechender Anwendung des § 34 GKG mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 34 GKG in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 vom 21.12.2020 (BGBl 2020 I S. ) ist dabei in entsprechender Anwendung des § Abs. auf alle Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. Für Anträge, die vor dem 1.1.2021 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung weiterhin entsprechend anzuwenden.