Expertentipps

Autorin: Kestler

In ähnlich gelagerten Fällen wird i.d.R. eine Erwachsenenadoption durchgeführt. In der Praxis oftmals Probleme bei den Adoptierten verursacht die Tatsache, dass durch die Adoption der Geburtsname des Adoptierten geändert wird. Ist dieser nicht verheiratet, hat er fortan als Geburts- und damit als Familiennamen den Familiennamen des Annehmenden zu führen. Nur in Ausnahmefällen wird die Führung eines Doppelnamens bewilligt (§ 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Ist der Adoptierte verheiratet, so kann der Ehename beibehalten werden, wenn der Ehegatte sich gegen die Namensänderung ausspricht (§ 1767 Abs. 2 BGB). In diesem Fällen wird lediglich der Geburtsname geändert.

Bei der Erwachsenenadoption bleibt das Familienverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen mit der Folge, dass der Adoptierte im Rechtssinn mehr als zwei Elternteile hat. Die Wirkungen der Annahme ergeben sich aus § 1770 BGB. Man spricht hier von Adoption mit schwacher Wirkung im Gegensatz zur Adoption mit starker Wirkung nach §  1772 BGB, bei der das Familienverhältnis des Adoptierten zu den leiblichen Eltern erlischt. Dies ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 1771 Abs. 1 Buchst. a)-d) BGB möglich.