Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: Kestler

Den Antrag auf Adoption stellen der Annehmende und der Anzunehmende beim Familiengericht (§ 1768 BGB). Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 187 Abs. 1 FamFG). Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1767 Abs. 2, § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB).