Für die Anwendung des § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG ist nach § 57 Abs. 3 EStG im Beitrittsgebiet anstatt vom maßgebenden EW des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert nach § 125 BewG auszugehen.
Nach Absprache mit den Referenten der obersten FinBeh der Länder ist dieser Ersatzwirtschaftswert für die Anwendung des § 7g EStG nach den Eigentumsverhältnissen umzurechnen.
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