Lösung

Autoren: Blusz/Rothmund/Hübner

Aufgrund der heutigen Beteiligungssituation verfügen die Geschwister Schmitt mangels Erfüllung der Mindestbeteiligung nicht über erbschaftsteuerlich begünstigungsfähiges Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.

Würden Anke und Alexander Schmitt eine Poolvereinbarung im Vorfeld der schenkweisen Übertragungen abschließen, nach der sich die Gesellschafter untereinander verpflichten,

über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder

ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen (einheitliche Verfügung) und

das Stimmrecht aus den gepoolten Anteilen gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben (Stimmbindung),

so würden beide über erbschaftsteuerlich begünstigungsfähige Anteile an der GmbH verfügen.

Werden die jeweiligen Anteile nach Abschluss der Poolvereinbarung an die jeweiligen Kinder von Anke und Alexander Schmitt übertragen, so ist zu beachten, dass die Aufhebung der Poolvereinbarung innerhalb der fünf- bzw. siebenjährigen Behaltensfrist einen Behaltefristverstoß nach § 13a Abs. 6 Nr. 5 ErbStG zur Folge hat. Ein solcher Verstoß führt (zeitanteilig) zu einem rückwirkenden Wegfall der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen.

Hinweis