Kurzüberblick

Autoren: Blusz/Rothmund/Hübner

Bei der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Kapitalgesellschaften verlangt der Gesetzgeber eine unmittelbare Mindestbeteiligung von mehr als 25 % (§  13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Beträgt die Beteiligung des Gesellschafters 25 % oder weniger, so ist der gesamte Anteil erbschaftsteuerlich nicht begünstigt. In diesem Fall kann aber die Begünstigungsfähigkeit durch Abschluss einer Poolvereinbarung mit anderen Gesellschaftern hergestellt werden, so dass alle der Poolbindung unterliegenden Anteile mehr als 25 % betragen.

Letzte redaktionelle Änderung: 10.03.2022