Verfahrensrechtliche Handhabung

Autoren: Blusz/Rothmund/Hübner

Durch den Abschluss einer Poolvereinbarung entsteht rechtlich eine sogenannte Innen-GbR. Eine Innen-GbR verfügt über kein Gesamthandsvermögen, so dass die Anteile an der GmbH auch beim Abschluss der Poolvereinbarung zivil- und steuerrechtlich im Vermögen der jeweiligen Gesellschafter verbleiben. Gesellschaftsrechtlich werden an die Poolvereinbarung keinerlei Formerfordernisse gestellt, so dass diese damit auch konkludent abgeschlossen werden können. Die Finanzverwaltung fordert jedoch zur Anerkennung der jeweiligen Poolvereinbarung wohl die Schriftform. R E 13b.6 Abs. 6 ErbStR spricht insoweit von einer "schriftliche[n] Vereinbarung".

Letzte redaktionelle Änderung: 10.03.2022