Expertentipps

Autoren: Blusz/Rothmund/Hübner

Wollen sich die Familienangehörigen nicht über den gesamten Zeitraum der Behaltefrist an eine Poolvereinbarung binden, so besteht die Möglichkeit der Zwischenschaltung von gewerblich geprägten Personengesellschaften. Ein Mitunternehmeranteil an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft stellt - unabhängig von der Beteiligungshöhe - begünstigungsfähiges Betriebsvermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG dar. Sofern diese Personengesellschaft eine 20%ige Beteiligung an einer GmbH hält, stellt diese Beteiligung an der GmbH in der weiteren Folge grundsätzlich schädliches erbschaftsteuerliches Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG dar, da auch hier für die erbschaftsteuerliche Begünstigung eine Mindestbeteiligung von mehr als 25 % gefordert wird.