54 der derzeit 76 deutschen DBA enthalten Aktivitätsklauseln, die für Betriebsstätteneinkünfte, für bewegliches und unbewegliches Vermögen dieser Betriebsstätten, Gewinne aus dessen Veräußerung, für Schachteldividenden und Schachtelbeteiligungen die Anrechnungsmethode vorsehen, wenn die Einnahmen (z. T. Einkünfte) nicht zu mindestens 90 % (= ausschließlich oder fast ausschließlich) aus aktiven Tätigkeiten im ausländischen Staat stammen. Die Formulierungen sind sehr unterschiedlich. Teilweise wird auf § 8 AStG verwiesen, teilweise werden eigene Abgrenzungskriterien aufgestellt. In der Regel wird die Herstellung und der Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, technische Dienstleistungen und Bank- bzw. Versicherungsgeschäfte als aktive (unschädliche) Tätigkeit eingestuft. Nach den DBA Polen, Rumänien, Singapur und Tschechoslowakei gehört die technische Beratung nicht zu den aktiven Tätigkeiten. Im Aktivitätskatalog des DBA Jugoslawien sind die Bank- und Versicherungsgeschäfte nicht aufgeführt.
In fünf weiteren DBA ist eine Aktivitätsklausel enthalten, die nur für Schachteldividenden anzuwenden ist (Griechenland, Iran, Island, Spanien und Thailand - in der Aufstellung jeweils mit einer Fußnote versehen).