OFD Berlin - Verfügung vom 14.02.2000
St 127 - S 1301 - Kroatien - 1/00

OFD Berlin - Verfügung vom 14.02.2000 (St 127 - S 1301 - Kroatien - 1/00) - DRsp Nr. 2008/80825

OFD Berlin, Verfügung vom 14.02.2000 - Aktenzeichen St 127 - S 1301 - Kroatien - 1/00

DRsp Nr. 2008/80825

DBA Besteuerung von Dividendenausschüttungen einer kroatischen GmbH nach dem DBA-Jugoslawien

Zur Frage der steuerlichen Behandlung von Dividendenausschüttungen einer kroatischen GmbH an einen deutschen Anteilseigner nach dem im Verhältnis zu Kroatien weitergeltenden DBA-Jugoslawien teilt die OFD mit, dass eine Steuerfreistellung in Deutschland als Wohnsitzstaat nicht in Betracht kommt.

Eine Anwendung von Artikel 24 Absatz 1 a) i. V. m. DBA-Jugoslawien scheidet aus, da Artikel 11 ausschließlich die Besteuerung von Dividendenausschüttungen aus deutschen Quellen regelt. Die in Absatz 2 dieses Artikels enthaltene Begriffsbestimmung ist zwar neutral abgefasst; sie könnte daher auch auf Dividendenausschüttungen aus kroatischen Quellen bezogen werden. Dem steht aber die Einleitungsformel in Absatz 2 („Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden” bedeutet”) entgegen, nach der die Begriffsbestimmung nur für Zwecke dieses Artikels gilt. Nach der Systematik des DBA folgt hieraus, dass - da auch Art. 8 DBA-Jugoslawien nicht einschlägig ist - Dividendenausschüttungen aus kroatischen Quellen unter Art. 22 „andere Einkünfte” zu subsumieren sind. Danach hat Deutschland als Wohnsitzstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht.