OFD Berlin - Verfügung vom 20.01.1998
S 2221

OFD Berlin - Verfügung vom 20.01.1998 (S 2221) - DRsp Nr. 2008/84325

OFD Berlin, Verfügung vom 20.01.1998 - Aktenzeichen S 2221

DRsp Nr. 2008/84325

§ 10c EStG Gewährung der gekürzten oder ungekürzten Vorsorgepauschale nach Abs. 2 und 3 bei beschränkter oder unbeschränkter Steuerpflicht

Mit Urt. v. 25. 11. 1997, 3 K 1226/96 E entschied das FG des Landes Brandenburg, daß für die Voraussetzungen des Ansatzes der gekürzten oder ungekürzten Vorsorgepauschale das Vorliegen der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht unbeachtlich ist.

Auch bei beschränkt Stpfl. kommt, bei Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes (§ 10c Abs. 2 und 3 EStG) der Ansatz der ungekürzten Vorsorgepauschale in Betracht - allerdings ohne die Möglichkeit die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen (§ 50 Abs. 1 S. 6 EStG i. d. F. des Grenzpendlergesetzes v. 24. 6. 1994).