OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.05.2000
S 0121 A - 3 - St II 41

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.05.2000 (S 0121 A - 3 - St II 41) - DRsp Nr. 2008/80930

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.05.2000 - Aktenzeichen S 0121 A - 3 - St II 41

DRsp Nr. 2008/80930

§ 18 AO Örtliche Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus nur einem Grundstück; Anwendungserlass zu § 18, Nr. 4

In Ergänzung der o.g. Regelung im Anwendungserlass bittet die OFD Folgendes zu beachten:

  • Für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 AO).

    Nach Nr. 4 des AO -Anwendungserlasses zu § 18 AO kann bei Einkünften aus nur einem Grundstück aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die Einkünfte von dem Ort aus verwaltet werden, in dem das Grundstück liegt, es sei denn, die Steuerpflichtigen legen etwas anderes dar.

  • Ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wird im Erklärungsvordruck zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (Vordruck ESt 1 B) nach dem Ort der Verwaltung des Grundstücks ausdrücklich gefragt (Zeile 8).