Die Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder über eine pauschale Aufteilung von Beiträgen zu kombinierten Rechtsschutzversicherungen in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung hat zu folgendem Ergebnis geführt:
Dem Vorschlag des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., den auf das beruflich veranlaßte Risiko entfallenden Prämienanteil bei der Familien-Rechtsschutzversicherung auf 65 v. H. und bei der Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung auf 43 v. H. zu schätzen, fand keine Zustimmung. Ausschlaggebend hierfür war, daß der Schätzung eine Schadensstatistik zugrunde liegt, die die Ergebnisse mehrerer Versicherungsgesellschaften zusammenfaßt, nach dem BFH-Urt. v. 31.1.1997 - VIR 97/94 - (BFH/NV 1997 S.
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