Vereine, deren Zweck die Förderung von Kinderbetreuung durch Babysitter oder Tagesmütter ist, können nur als steuerbegünstigte Körperschaft i. S. des §§ 51 ff. AO anerkannt werden, wenn die Betreuungsleistungen durch den Verein selbst erbracht werden. Die Vermittlung von Babysittern und Tagesmüttern stellt keine unmittelbare Zweckverwirklichung (§ 57 AO) dar und darf daher kein Satzungszweck sein.
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