Erfüllt das angeschaffte oder fertiggestellte WG nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der InvZul nach dem InvZulG 1996 oder dem InvZulG 1999, wurde aber in den Vorjahren InvZul für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teilherstellungskosten gewährt, ist die Bemessungsgrundlage der Vorjahre insoweit zu berichtigen, der InvZul-Bescheid unter Anwendung der Änderungsvorschriften der AO aufzuheben oder entsprechend zu ändern (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1996 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999) sowie die für die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teilherstellungskosten in Anspruch genommene Investitionszulage der Vorjahre zurückzufordern.
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