Bei der Prüfung der Frage, ob bei einer Änderung wegen neuer Tatsachen § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (Änderung zuungunsten) oder § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (Änderung zugunsten, der aber ggf. ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen entgegensteht) anzuwenden ist, bittet die OFD bezüglich der Steueranrechnungsbeträge von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Nach dem Wortlauf des § 173 AO („höhere Steuer” bzw. „niedrigere Steuer”) und der Systematik der Abgabenordnung ist allein auf die Steuerfestsetzung ohne Rücksicht auf das Erhebungsverfahren abzustellen; denn nach § 173 AO wird die festgesetzte Steuer geändert, nicht aber die Anrechnungsverfügung.
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