In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung dient es unter bestimmten Voraussetzungen der Effektivität der Besteuerung und allgemein dem Rechtsfrieden, wenn sich die Beteiligten über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung einigen können (vgl. AEAO zu § 88 AO, Nr. 1 [AO-Kartei, § 88 AO, Allgemeines, Karte 1]).
Diese tatsächliche Verständigung kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 11.12.1984,BStBl 1985 II, 354, vom 05.10.1990, BStBl 1991 II, 45, vom 06.02.1991, BStBl II, 673 und vom 08.09.1994, BStBl 1995 II, 32) in jedem Stadium des Veranlagungsverfahrens, insbesondere auch anlässlich einer Außenprüfung und während eines anhängigen Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens getroffen werden. Beabsichtigen die Beteiligten, sich auf diese Weise über eine bestimmte Sachbehandlung zu verständigen, so sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
1.1
Die tatsächliche Verständigung ist ausschließlich im Bereich der Sachverhaltsermittlung zulässig.
1.2
Die tatsächliche Verständigung ist nicht zulässig
zur Klärung zweifelhafter Rechtsfragen,
über den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen,
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