OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.12.2000
S 1301 A - Allg. - 21 - St III 1a

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.12.2000 (S 1301 A - Allg. - 21 - St III 1a) - DRsp Nr. 2008/80848

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.12.2000 - Aktenzeichen S 1301 A - Allg. - 21 - St III 1a

DRsp Nr. 2008/80848

Besteuerung der Dividenden und der Zinsen nach Doppelbesteuerungsabkommen - Berücksichtigung der französischen Steuergutschrift („avoir fiscal”) für aus Frankreich stammende Dividenden bei den deutschen Steuerfestsetzungen sowie Fiskalausgleich ab 1998

Nachstehend abgedruckt übersendet die OFD (auszugsweise) das BMF-Schreiben vom 14.11.2000 - IV D 3 - S 1301 Fra - 6/00 an die obersten Finanzbehörden der Länder mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Aufgrund der Änderungen des französischen Rechts bei der Gewährung der Steuergutschrift an in- und ausländischen Aktionäre französischer Kapitalgesellschaften weist die OFD auf folgendes hin:

Bis einschließlich 1997 wurde die französische Steuergutschrift den in Deutschland ansässigen Aktionären einheitlich in Höhe von 50 v.H. der gezahlten Bruttodividende gewährt. Bei einer Kapitalgesellschaft als Dividendenempfängerin wurde (und wird) die Steuergutschrift nach Artikel 9 Abs. 4 DBA/Frankreich nicht gewährt, wenn sie zu mindestens 10 v.H. an der ausschüttenden französischen Gesellschaft beteiligt ist, da Schachteldividenden gemäß Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe a DBA/Frankreich in Deutschland von der Besteuerung freigestellt sind.