Zu der Fragem, ob AN, die ein betriebliches Kfz ihres ArbG auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen, bei den Werbungskosten eine größere Entfernung ansetzen dürfen als bei der Versteuerung des Sachbezugs, stellt die OFD Folgendes klar:
Der AN kann der Berechnung der Werbungskosten eine größere Entfernung zu Grunde legen als der ArbG bei der Bewertung des Sachbezugs „Kfz-Gestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte” nach der pauschalen Bewertungsmethode des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03-v.H.-Regelung).
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